§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Stand: 27.01.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.11.2013 – 9 A 78/13Zitiert von 8
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 3817/98Gebührenerhebung für die Besichtigung einer Apotheke; Wirksamkeit der Tarifstelle 10.4.5 AGT KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 412/99Zitiert von 3
- VG Münster, 05.12.2018 – 19 K 1787/16.T
- VG Köln, 12.06.2018 – 7 K 6685/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 16 K 2542/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2011 – 25 K 3128/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.01.2003 – 13 A 451/01Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/66#abs-1 (1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche Person nach § 52a sowie deren Vertreter und den Hauptprüfer und den Prüfer, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/66#abs-2 (2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62 Absatz 6.